Norm
ASVG §135 Abs3Rechtssatz
Auch wenn das Besorgen des Krankenscheines der Geltendmachung des Leistungsanspruchs aus der Krankenversicherung dient, ist noch nicht gesagt, daß der hiefür zurückgelegte Weg dem Weg zur Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe gleichgestellt werden kann und muß; auf diesen ist vielmehr § 175 Abs 2 Z 2 ASVG auch nicht analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083899Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_010OBS00071_9200000_003