Rechtssatz
Obwohl in der Aufzählung des § 253 Abs 1 ASVG aF das FSVG nicht ausdrücklich angeführt ist, sind die erst durch das FSVG in die Sozialversicherung nach dem GSVG einbezogenen freiberuflich selbständig Erwerbstätigen nicht ausgenommen. Die im § 2 Abs 1 FSVG genannten Personengruppen sind daher, sofern sie gemäß § 2 Abs 2 FSVG in die Pflichtversicherung einbezogen sind, als nach dem GSVG pflichtversichert zu betrachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058895Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_010OBS00104_9200000_001