Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der M in S, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Oktober 2003, Zl. FA13A-37 K 13-03/9, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 10. Jänner 2002 fand auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin eine Erhebung der Bezirkshauptmannschaft (BH) unter Beiziehung eines Amtssachverständigen der Fachabteilung 19D (Abfall- und Stoffflusswirtschaft) des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung statt.
Über das Ergebnis dieser Erhebung erstattete die genannte Abteilung der BH mit Schreiben vom 27. Februar 2002 Bericht.
Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass beim Ortsaugenschein unter anderem ein auf unbefestigtem Boden abgestellter LKW der Marke Renault mit Motor und Betriebsflüssigkeiten vorgefunden wurde. Diesen LKW stufte der Amtssachverständige als gefährlichen Abfall ein. Er begründete dies damit, dass der LKW auf Grund seines Zustandes (Hinweis auf die Fotodokumentation) nicht als in bestimmungsgemäßer Verwendung stehend angesehen werden könne. Im Fahrzeug seien nach augenscheinlicher Überprüfung (z.B. Hauptbremszylinder, Ölfilter, Tank) noch gefährliche Abfälle wie Kraftstoffe, Motor-, Getriebe- und Differenzialöle und Bremsflüssigkeit enthalten. Von diesem LKW gingen Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 aus, insbesondere durch den Austritt von Betriebsflüssigkeiten.
Dieser Bericht wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen.
In ihrem Schreiben vom 22. März 2002 an die BH erklärte die Beschwerdeführerin, es sei richtig, dass der LKW auf ihrem Betriebsgelände abgestellt sei. Das Fahrzeug verliere jedoch keine Betriebsflüssigkeit und die darunter aufgestellte Wanne diene nicht zum Auffangen von eventuell austretenden Flüssigkeiten, sondern sie werde bei Reparaturen verwendet. Der LKW werde jedoch gebraucht, um noch gewisse Teile, welche für das Unternehmen von Nutzen seien, zu lagern. Auch werde damit noch auf dem Grund hin und her gefahren. Die Fahrertür des LKW bzw. die Hebebühne und die Plane seien von Unbekannten geöffnet worden; von diesen Unbekannten sei auch das Durcheinander am Plateau verursacht worden. In der Zwischenzeit seien jedoch die Fahrerhaustür und die Plane wie auch die Hebebühne ordnungsgemäß verschlossen worden.
Mit einem weiteren Schreiben vom 9. April 2002 teilte die Beschwerdeführerin der BH mit, im LKW seien mittlerweile keine Betriebsflüssigkeiten mehr vorhanden. Das Plateau diene lediglich noch zur Lagerung eines Greifers und von ein paar Eisenteilen bzw. Ersatzteilen, welche keinerlei Verunreinigungen verursachten und teilweise für den Wiederverkauf bestimmt seien.
Die BH ersuchte einen Amtssachverständigen um Überprüfung dieser Angaben.
Der Amtssachverständige führte am 24. Oktober 2002 eine Erhebung durch und berichtete darüber am 31. Oktober 2002 der BH.
In diesem Bericht heißt es, das "Anbinden" der Fahrertür des LKW sei keine ausreichende Absicherung gegenüber z.B. spielenden Kindern aus der Nachbarschaft. Es sei darauf hinzuweisen, dass das gesamte Betriebsgelände nach wie vor nicht umzäunt sei. Damit sei der LKW auch bei ordnungsgemäßer Trockenlegung noch immer als Abfall zu bezeichnen. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. April 2002 sei der BH mitgeteilt worden, dass sich im LKW keine Betriebsflüssigkeiten mehr befänden. Da zum Zeitpunkt der Erhebung am 24. Oktober 2002 kein Vertreter des Unternehmens der Beschwerdeführerin anwesend gewesen sei, hätten diese Angaben nicht überprüft werden können. Jedenfalls sei von der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass die Betriebsflüssigkeiten und sonstige gefährliche Abfälle nach dem Stand der Technik fachgerecht entnommen und entsorgt worden seien (Entsorgungsnachweise). Das Ablassen von Betriebsflüssigkeiten aus Fahrzeugen auf nicht befestigtem Boden sei jedenfalls nicht als Stand der Technik zu bezeichnen. Falls die Betriebsflüssigkeiten ordnungsgemäß entnommen und entsorgt worden seien, sei das Fahrzeug als nichtgefährlicher Abfall einzustufen.
Mit Bescheid vom 27. Jänner 2003 verpflichtete die BH die Beschwerdeführerin gemäß § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides folgende Gegenstände als Abfall zu entsorgen:
"Ein LKW der Marke Renault mit der Aufschrift "Fa. K" samt Altreifen und Felgen
Inhalt des Containers (Schotter und Autokarosserieteile)."
Die Beschwerdeführerin berief.
Sie brachte vor, wie sie bereits in ihrem Schreiben vom 8. April 2003 angeführt habe, werde der LKW noch benötigt. Er sei trockengelegt worden und zwar in der LKW-Werkstätte der Beschwerdeführerin. Des weiteren würden die im Betrieb anfallenden Altöle laufend ordnungsgemäß entsorgt. In dem im Bescheid erwähnten Container sei lediglich Recycling-Material zum Ausbessern von Unebenheiten, welche durch das Befahren des nicht befestigten Bodens immer wieder entstünden, enthalten. Der Schrott sei bereits entsorgt worden.
Die belangte Behörde beauftragte einen Amtssachverständigen mit einer Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 30. September 2003 berichtete der Amtssachverständige, er habe im Rahmen einer Erhebung vor Ort am 25. September 2003 feststellen können, dass sich der blaue LKW mit der Aufschrift Fa. K sowie der Tieflader noch auf der Liegenschaft befänden. Bezüglich der in der Berufung angeführten Trockenlegung des LKW könne auf Grund einer geringfügigen Verunreinigung des Bodens mit Öl unter dem Motorblock von einer zumindest nicht vollständigen Entfernung der Betriebsflüssigkeiten ausgegangen werden. Die Qualifizierung des LKW als gefährlicher Abfall bleibe somit aufrecht, bis von der Beschwerdeführerin der Nachweis über die nach dem Stand der Technik durchgeführte Trockenlegung des LKW und die fachgerechte Entsorgung der Betriebsmittel erbracht werde (Entsorgungsnachweise eines befugten Entsorgers). Am Plateau des LKW seien (zum Teil neue) Eisenprofile gelagert, die nicht als Abfall zu qualifizieren seien. Abgelagerter Eisenschrott habe nicht festgestellt werden können. Die Autokarosserieteile, die im Container abgelagert gewesen seien, seien entsorgt worden. Das im Container abgelagerte Recycling-Material sei weitgehend entfernt worden. Eine Verwendung des Materials für Befestigungsmaßnahmen auf der Liegenschaft könne nicht ausgeschlossen werden. Sichtbare Verunreinigungen des Bodens der Liegenschaft mit Öl seien nicht erkennbar, doch bestehe die Möglichkeit, dass Ölverunreinigungen lediglich durch Überschütten mit Schotter und ähnlichem verdeckt worden seien.
Dieser Bericht wurde der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2003 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Aus Anlass der Berufung änderte sie den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt ab:
"Gem. § 32 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 325, i.V.m. § 77 Abs. 3 Z. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, wird (die Beschwerdeführerin) als Inhaberin der gewerblich genutzten Liegenschaft P-straße 7, in S, verpflichtet, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den auf der genannten Liegenschaft befindlichen LKW der Marke Renault mit der Aufschrift "Fa. K" insgesamt nachweislich zu entsorgen."
In der Begründung heißt es, das Verfahren zur Beseitigung bestimmter als Abfall zu qualifizierender Rückstände sei vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 eingeleitet worden und sei daher nach dem AWG 1990 fortzuführen. Anzuwenden sei § 32 Abs. 1 AWG 1990.
Auf Grund der Beurteilung des Sachverständigen vom 30. September 2003 sei davon auszugehen, dass eine vollständige Trockenlegung des LKW nicht erfolgt sei (Öl unter dem Motorblock) und daher durch diese Sache bei der Lagerung die öffentlichen Interessen des Abfallwirtschaftsgesetzes verletzt werden könnten.
Unabhängig davon werde inhaltlich auf die schlüssige Beurteilung des abfallwirtschaftlichen Sachverständigen vom 27. Februar 2002 bzw. vom 31. Oktober 2002 und die dabei jeweils angefertigten Fotodokumente verwiesen. Der abfallwirtschaftliche Sachverständige habe ausgeführt, dass der auf der Liegenschaft abgestellte LKW mit Motor mit Betriebsflüssigkeiten kontaminiert in nicht bestimmungsgemäßer Verwendung stehe und als gefährlicher Abfall einzustufen sei. Nach der Beurteilung des Sachverständigen in zweiter Rechtstufe seien die Autokarosserieteile bzw. das im Container abgelagerte Material entsorgt bzw. entfernt worden.
Im Ergebnis bedeute dies, dass die Beschwerdeführerin den LKW zu entfernen habe. Ein entsprechender Entsorgungsnachweis (Begleitschein im Sinne der Abfallnachweisverordnung) sei vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt, ohne ihr dieses zur Kenntnis zu bringen. Der Sachverständige habe entweder einen alten Zustand festgestellt oder einfach eine falsche Feststellung getroffen. Entgegen den Angaben des Sachverständigen habe die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 8. April 2002 klargestellt, dass im LKW keine Betriebsflüssigkeiten mehr vorhanden seien. Der Sachverständige habe auch nicht festgestellt, dass noch Betriebsflüssigkeiten vorhanden seien. Er habe nur aus anderen geringfügigen angeblichen Verunreinigungen des Bodens den unzulässigen Schluss gezogen, dass zumindest von einer nicht vollständigen Entfernung der Betriebsflüssigkeiten ausgegangen werden könne. Ob tatsächlich solche angeblichen Verunreinigungen vorhanden seien und ob diese tatsächlich vom aufgestellten LKW auch nach Entfernung der Betriebsflüssigkeit stammten, habe die Behörde natürlich nicht geprüft. Das habe der Sachverständige auch nie behauptet. Die Behörde sei einem unrichtigen und unvollständigen Gutachten gefolgt. Dies alles wäre bei ordnungsgemäßer Wahrung des Parteiengehörs klarzustellen gewesen.
Der LKW sei auch kein Abfall, weil er noch gebraucht werde. Die Lagerung eines LKW, bei dem alle Betriebsflüssigkeiten entfernt worden seien, auf einem Privatgrundstück, sei nicht verboten. Zeitweise Nichtverwendung eines Fahrzeuges mache dieses nicht zum Abfall. Die Fotos, die belegen sollten, dass der LKW nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung stehe, zeigten nicht das Fahrzeug, sondern den Boden vor dem Fahrzeug und unter dem Fahrzeug.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand bereits das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 (AWG 2002), in Kraft.
§ 77 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 lautet:
"(3) Folgende zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen:
...
4. Verfahren gemäß den §§ 32 und 45b Abs. 3 AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer."
Das vorliegende Verfahren wurde vor dem In-Kraft-Treten des AWG 2002 eingeleitet. Es handelt sich um ein Verfahren zur Erteilung eines Behandlungsauftrages im Sinne des § 32 des AWG 1990. Zu Recht hat daher die belangte Behörde die Bestimmungen des AWG 1990 angewandt.
§ 32 Abs. 1 AWG 1990 lautete:
"(1) Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung oder Sicherung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Amtsplatz des Zollamtes."
Das AWG 1990 fand nicht uneingeschränkt auf alle Abfälle Anwendung.
Der Anwendungsbereich des AWG 1990 war in seinem § 3 umschrieben. Dieser lautete:
"§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) und für Altöle (§ 21).
(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 3 bis 6, §§ 29 bis 29d, 30a bis 30f, 32 bis 40a, § 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17 und §§ 45a bis 45c."
§ 32 AWG 1990 findet jedenfalls auf gefährliche Abfälle Anwendung. Seine Anführung im § 3 Abs. 2 leg. cit. bedeutet aber nicht, dass er auch auf alle nicht gefährlichen Abfälle anzuwenden ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2002, 98/07/0097).
Dass einer der Fälle vorliegt, in denen das AWG 1990 und damit dessen § 32 auch auf nicht gefährliche Abfälle Anwendung findet, hat die belangte Behörde nicht dargetan. Sie ist vielmehr davon ausgegangen, dass es sich bei dem zur Beseitigung vorgeschriebenen LKW um gefährlichen Abfall handelt.
Entscheidend für das Schicksal der Beschwerde ist daher, ob der LKW als gefährlicher Abfall eingestuft werden kann.
Nach § 2 Abs. 5 AWG 1990 hatte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) als gefährlich gelten und unter welchen Voraussetzungen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Abs. 12) im Einzelfall möglich ist.
Gefährliche Abfälle im Sinne des AWG 1990 sind daher nur solche, die von einer Verordnung nach § 2 Abs. 5 AWG 1990 erfasst sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1996, 96/07/0049, u.a.).
Im Beschwerdefall ist die Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227, anzuwenden.
§ 3 Abs. 1 der Festsetzungsverordnung 1997 lautet:
"(1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfälle der ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährliche Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen."
Der in erster Instanz beigezogene Amtssachverständige hat den LKW der Beschwerdeführerin der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)" zugeordnet. Diese Zuordnung zur Schlüsselnummer 35203 setzt das Vorhandensein von umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen voraus.
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen reichen aber nicht aus, um die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des Vorhandenseins von umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen als erwiesen anzusehen.
Bei der ersten Kontrolle am 10. Februar 2002 hat der Amtssachverständige eine Überprüfung vorgenommen und festgestellt, dass solche gefährliche Inhaltsstoffe im LKW vorhanden sind.
Die Beschwerdeführerin hat noch vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegenüber der BH die Behauptung aufgestellt, die gefährlichen Inhaltsstoffe seien aus dem LKW entfernt worden.
Der Bericht des Amtssachverständigen vom 31. Oktober 2002 über die daraufhin von der BH veranlasste Überprüfung dieser Behauptung gibt keinen Aufschluss darüber, ob die Behauptung zutrifft oder nicht. In diesem Bericht ist nämlich ausdrücklich davon die Rede, dass die Angaben nicht hätten überprüft werden können, weil kein Vertreter des Unternehmens der Beschwerdeführerin anwesend gewesen sei.
Der von der belangten Behörde mit einer Überprüfung beauftragte Sachverständige schließlich hat aus einer geringfügigen Verunreinigung des Bodens unter dem Motorblock mit Öl auf eine zumindest nicht vollständige Entfernung der Betriebsflüssigkeiten geschlossen.
Diese Ausführungen des Sachverständigen sind schon deshalb nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid zu tragen, weil sie der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht und ihr keine Gelegenheit gegeben wurde, hiezu Stellung zu nehmen.
Abgesehen davon kann aus dem Vorhandensein einer geringfügigen Ölverunreinigung auf dem Boden unter dem LKW für sich allein ohne nähere Erläuterungen noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden, dass im LKW noch Betriebsflüssigkeiten vorhanden sind, könnten diese Ölverunreinigungen doch auch aus der Zeit vor der Entfernung der Betriebsflüssigkeiten stammen.
In den Amtssachverständigengutachten wird mehrmals die Auffassung vertreten, der LKW sei so lange als gefährlicher Abfall anzusehen, so lange die Beschwerdeführerin nicht durch entsprechende Unterlagen den Nachweis erbracht habe, dass die Betriebsflüssigkeiten entfernt worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, nach der Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass in Autowracks, die auf unbefestigtem Boden gelagert werden, umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen enthalten seien und es daher keiner detaillierten Untersuchung der Autowracks bedürfe, um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können. In einem solchen Fall ist es vielmehr Sache des (möglichen) Adressaten eines Beseitigungsauftrages, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme in seinem Fall nicht zutreffen sollte (vgl. das Erkenntnis vom 29. Juni 2000, 2000/07/0037, und die dort angeführte Vorjudikatur). Es handelte sich dabei um Fälle, in denen der (mögliche) Adressat des Beseitigungsauftrages sich zum Vorhandensein von umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen entweder überhaupt nicht geäußert oder dazu nur vage Vermutungen über deren Nichtvorhandensein angestellt hatte.
Die Beschwerdeführerin hingegen hat die konkrete Behauptung aufgestellt, die Betriebsflüssigkeiten seien aus dem LKW entfernt worden und sie hat dies auch noch dahin gehend präzisiert, dies sei in der Werkstätte ihres Betriebes geschehen. Auf der Grundlage dieser Behauptung aber hätte es einer Überprüfung bedurft, ob im LKW noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen vorhanden sind oder nicht.
Eine Beweislastumkehr in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin durch Beibringung von Entsorgungsnachweisen den Beweis für die erfolgte "Trockenlegung" des LKW zu erbringen habe, kennt das AWG 1990 nicht.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war, ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. März 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070169.X00Im RIS seit
16.04.2004Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008