Norm
PatG 1970 §48Rechtssatz
Ein Patent kann auch auf Grund solcher Tatsachen für nichtig erklärt werden, die im Patenterteilungsverfahren bereits geprüft und dort weder als neuheitsschädlich noch als zum Stand der Technik gehörend erkannt wurden (vgl PBl 1907,77).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071471Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0040OB00034_9200000_003