RS OGH 1992/5/26 5Ob1029/92, 5Ob98/01z, 5Ob116/06d, 5Ob18/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1992
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Norm

WEG 1975 §26 Abs2 Z3

Rechtssatz

Durch die Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwalters werden aber unzweifelhaft die Interessen aller Miteigentümer betroffen. Es sind daher im Kopf der Entscheidung entsprechend dem vorgelegten Grundbuchsauszug - jedoch ohne Aktualisierung (siehe 5 Ob 95/90) - auch alle Miteigentümer der Liegenschaft anzuführen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1029/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 1029/92
    Veröff: WoBl 1993,78
  • 5 Ob 98/01z
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 98/01z
    nur: Durch die Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwalters werden aber unzweifelhaft die Interessen aller Miteigentümer betroffen. (T1) Beisatz: Da allen Miteigentümern Parteistellung zukommt und diese auch von Amts wegen, selbst wenn sie nicht im Antrag namentlich genannt sind, Gelegenheit zum Sachvorbringen erhalten müssen (§ 26 Abs 2 Z 4 WEG) steht es den Ehegatten der Antragsteller zu, noch während des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Zustimmung zur Antragstellung abzugeben und dem Verfahren beizutreten. (T2)
  • 5 Ob 116/06d
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 5 Ob 116/06d
    nur T1; Beisatz: Auch der Verwalter hat Parteistellung. (T3)
  • 5 Ob 18/07v
    Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 18/07v
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083135

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_0050OB01029_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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