Norm
WEG 1975 §26 Abs2 Z3Rechtssatz
Durch die Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwalters werden aber unzweifelhaft die Interessen aller Miteigentümer betroffen. Es sind daher im Kopf der Entscheidung entsprechend dem vorgelegten Grundbuchsauszug - jedoch ohne Aktualisierung (siehe 5 Ob 95/90) - auch alle Miteigentümer der Liegenschaft anzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083135Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB01029_9200000_002