RS OGH 1992/5/27 9ObA66/92, 9ObA39/16z

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Norm

EO §301

Rechtssatz

Eine Erklärung gemäß § 301 EO ist weder ein Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO noch ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis noch ein Geständnis im Sinne des § 266 ZPO, sondern lediglich ein außergerichtliches Geständnis, im Ergebnis sohin eine bloße Wissenserklärung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004019

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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