RS OGH 1992/5/27 6Ob513/92

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Norm

JN §99

Rechtssatz

Die zur Rechtzeitigkeit der Zahlung im bargeldlosen Überweisungsverkehr geltenden Grundsätze sind auch bei der Beurteilung des Gerichtsstandes des Vermögens anzuwenden. Er liegt nicht vor, wenn inländisches Vermögen vor Klagseinbringung infolge Überweisungsauftrages in das Ausland oder Begebung eines Schecks und nachfolgende Gutschrift oder Einlösung im Inland nicht mehr wirtschaftlich verwertbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046719

Dokumentnummer

JJR_19920527_OGH0002_0060OB00513_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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