RS OGH 1992/5/27 2Ob549/92, 6Ob541/94, 3Ob131/93, 5Ob567/93, 6Ob592/94, 6Ob599/95, 1Ob584/95, 1Ob604

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Norm

ZPO §528 Abs1 K
AußStrG 2005 §62 Abs1 A5
JN §24 Abs2

Rechtssatz

Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit des Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurück, so kommt § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung und muss der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe allerdings unter der Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO offen stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0044509

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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