Norm
ZPO §528 Abs1 KRechtssatz
Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit des Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurück, so kommt § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung und muss der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe allerdings unter der Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO offen stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0044509Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021