Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Hat das Exekutionsgericht die Versteigerungsbedingungen für eine gemeinschaftliche Liegenschaft im Verfahren nach § 352 EO schon durch Beschluß festgestellt, so ist für eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung auf keinen Fall mehr Raum. Dies gilt nicht nur für die Versteigerungsbedingungen, die schon im Teilungsverfahren festgestellt wurden, sondern in gleicher Weise für die erst im Exekutionsverfahren festgestellten Versteigerungsbedingungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004364Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_0030OB00056_9200000_004