Norm
AngG §36 IRechtssatz
Der Schutz des Arbeitgebers vor Konkurrenzierung durch eine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG soll nicht weiter ausgedehnt werden als im Gesetz vorgesehen ist und daher auch keine Vorauswirkung äußern, weil damit die im Gesetz vorgesehene Interessenabwägung zu Ungunsten des Arbeitnehmers verändert würde. Einerseits endet nämlich die Treuepflicht des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber regelmäßig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; andererseits bezieht sich der zeitliche Geltungsbereich von Konkurrenzklauseln, die inhaltlich lediglich Schadenersatzansprüche sowie allenfalls Unterlassungsansprüche begründen, aber expressis verbis gemäß § 36 Abs 1 AngG nur auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ende, Dienstverhältnis, Angestellte, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Zeitraum, Vereinbarung, Konkurrenzverbot, WettbewerbsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029757Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_009OBA00101_9200000_002