Norm
UbG §3Rechtssatz
"Behandlungsbedürftigkeit" sowie jener Zustand, der durch das unbehandelte Fortbestehen der psychischen Krankheit entsteht, rechtfertigen eine Unterbringung erst dann, wenn sie zu einer besonders schwerwiegenden und ernstlichen Gefährdung der Gesundheit führen; der Schadenseintritt muß aufgrund objektiver und konkreter Anhaltspunkte wahrscheinlich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075902Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_0020OB00542_9200000_001