Norm
AngG §36 Abs2 Z2 IRechtssatz
Die Absicht, eine das Fortkommen unbillig erschwerende Konkurrenzklausel nicht einzuhalten, kann unter Umständen bloß bedeuten, einer unwirksamen Vereinbarung nicht entsprechen zu wollen. Dem Arbeitgeber muß nämlich klar sein, daß ihm die Konkurrenzklausel nur einen insoweit bedingten Schutz gegen eine Konkurrenzierung durch den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Ende, Dienstverhältnis, Erschwerung, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Vereinbarung, Verstoß, VerletzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029771Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_009OBA00101_9200000_003