RS OGH 1992/5/27 2Ob518/92 (2Ob519/92), 6Ob16/02z, 6Ob203/04b, 6Ob312/04g, 6Ob143/12s, 4Ob172/13t, 2

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Norm

RAO §19 Abs1

Rechtssatz

Auch Beträge, die der Rechtsanwalt von einem Dritten als Treuhänder für seine Partei übernimmt, und die er aufgrund der Treuhandvereinbarung an seine Partei weiterzuleiten hat, sind bei ihm eingegangene Barschaften im Sinne des § 19 Abs 1 RAO, er kann daher seine Kostenforderung hievon in Abzug bringen. Dies gilt auch, wenn die Beträge auf ein Anderkonto (also eine besondere Form eines Treuhandkontos) des Rechtsanwaltes eingezahlt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 518/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 2 Ob 518/92
    Veröff: ÖBA 1993,151 (Dullinger) = RdW 1992,368
  • 6 Ob 16/02z
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 16/02z
    Auch; nur: Auch Beträge, die der Rechtsanwalt von einem Dritten als Treuhänder für seine Partei übernimmt, und die er aufgrund der Treuhandvereinbarung an seine Partei weiterzuleiten hat, sind bei ihm eingegangene Barschaften im Sinne des § 19 Abs 1 RAO, er kann daher seine Kostenforderung hievon in Abzug bringen. (T1)
    Beisatz: Das anwaltliche Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht besteht nur an Bargeld, das Dritte für den Mandanten erlegt haben, nicht auch an Geldern, die der Mandant selbst seinem Rechtsanwalt übergeben hat. An Geldern, die die Partei selbst ihrem Rechtsanwalt übergeben hat, besteht daher weder ein Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO noch - nach Gerichtserlag - ein gesetzliches Pfandrecht nach § 19 Abs 4 RAO. (T2)
  • 6 Ob 203/04b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 203/04b
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 312/04g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 312/04g
    nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 143/12s
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 143/12s
    nur T1
  • 4 Ob 172/13t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 172/13t
    Vgl auch; nur T1
  • 28 Ds 8/20w
    Entscheidungstext OGH 24.08.2021 28 Ds 8/20w
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072025

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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