RS OGH 1992/5/27 9ObA92/92, 6Ob161/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1992
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Norm

ZPO §146 III

Rechtssatz

Kein minderer Grad des Versehens bei fehleranfälliger Organisation, wenn das Poststück den Eingangsstempel nicht mit dem Tag des Einlangens sondern erst mit dem der Vorlage an die Geschäftsleitung erhält.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 92/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 9 ObA 92/92
    Veröff: RZ 1993/97 S 281
  • 6 Ob 161/16v
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 161/16v
    Vgl; Beisatz: Hier: Auffallende Sorglosigkeit, wenn es der Geschäftsführer einer GmbH unterlässt, die Tage der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke zu vermerken und nicht einmal den Tag der Behebung von Zustellstücken bei der Post festhält. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036808

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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