RS OGH 1992/5/27 9ObA122/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1992
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Norm

JN §19

Rechtssatz

Ein unrichtiger, mit den bisherigen Beweisergebnissen in Widerspruch stehender Vorbehalt lässt für sich allein eine Befangenheit noch nicht erkennen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046049

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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