Norm
JN §19Rechtssatz
Ein unrichtiger, mit den bisherigen Beweisergebnissen in Widerspruch stehender Vorbehalt lässt für sich allein eine Befangenheit noch nicht erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046049Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020