Norm
EO §352Rechtssatz
Auch im Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach § 352 EO sind die Versteigerungsbedingungen vom Gericht festzustellen. Dies kann entweder schon im Teilungsverfahren oder erst im Exekutionsverfahren geschehen. Für den Inhalt der Versteigerungsbedingungen ist in erster Linie die Einigung der Parteien maßgebend. Wird eine Einigung nicht erzielt, so hat das Gericht die Versteigerungsbedingungen von sich aus festzustellen, wobei erforderlichenfalls geeignete Beweise aufzunehmen sind, vor allem also auch die Schätzung der Liegenschaft anzuordnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004618Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_0030OB00056_9200000_006