RS OGH 1992/5/27 3Ob48/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1992
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Norm

EO §7 Ba
EO §78
ZPO §528 Abs2 Z2 K
ZPO §528 Abs2 Z2 C6

Rechtssatz

Hat die zweite Instanz nicht die Zurückweisung eines Exekutionsantrages, sondern den Beschluß des Erstgerichtes, womit ein Exekutionsantrag nach inhaltlicher Prüfung des Exekutionsanspruches auf Grund eines unbestimmten Titels abgewiesen wurde bestätigt, dann kommt auch eine sinngemäße Anwendung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000531

Dokumentnummer

JJR_19920527_OGH0002_0030OB00048_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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