Norm
AußStrG §278 Abs2Rechtssatz
Ist der Verkauf und damit die Erteilung des Zuschlags im Verfahren nach § 352 EO genehmigungspflichtig, so darf das Exekutionsgericht die im § 278 Abs 2 AußStrG vorgesehene Amtsurkunde erst ausfertigen, wenn die Genehmigung vorliegt. Daran ändert es nichts, wenn für das Teilungsverfahren die Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes vorliegt. Selbst wenn man diese Genehmigung in erweiterder Auslegung des § 154a Abs 2 ABGB auf das Exekutionsverfahren ausdehnt, ist für die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers eine besondere Genehmigung erforderlich, weil der Verkauf der Liegenschaft zu den im § 154 Abs 3 ABGB genannten "verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen", gehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004367Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_0030OB00056_9200000_005