Norm
EO §352Rechtssatz
Im Verfahren nach § 352 EO darf das (Rekurs) Gericht den Zuschlag nicht deshalb aufheben, weil das Pflegschaftsgericht die Versteigerungsbedingungen oder den Zuschlag nicht genehmigte. Aus dem Gesetz läßt sich nicht ableiten, daß der Zuschlag für eine im Eigentum eines Pflegebefohlenen stehende Liegenschaft erst erteilt werden darf, wenn die Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004358Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_0030OB00056_9200000_001