RS OGH 1992/5/29 8Ob667/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1992
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Norm

ABGB §295
ABGB §383
ABGB §477
ABGB §523 A

Rechtssatz

Das Jagdrecht als ausschließliche Befugnis, jagdbare Tiere zu hegen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen, steht dem Grundeigentümer als Ausfluß seines Eigentumsrechtes zu; ein selbstständiges dingliches Recht im Sinne des § 477 Z 5 ABGB kann nach den landesrechtlichen Jagdgesetzen ( aus jagdwirtschaftlichen Überlegungen ) nicht mehr begründet werden. Das Recht zur Abwehr von Störungen dieses Jagdrechtes steht daher grundsätzlich dem Grundeigentümer im Wege der Eigentumsfreiheitsklage und sonstiger Rechtsbehelfe zu.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 667/90
    Entscheidungstext OGH 29.05.1992 8 Ob 667/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009829

Dokumentnummer

JJR_19920529_OGH0002_0080OB00667_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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