Norm
StGB §87Rechtssatz
Im Fall eintätigen Zusammentreffens des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 (Abs 1 und Abs 2) StGB mit dem der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs 1 StGB fällt dem Täter zur Vermeidung einer doppelten Zurechnung desselben Erfolges (Eintritt der schweren Verletzung) nicht auch die Qualifikation nach dem § 207 Abs 2 StGB zur Last.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092606Dokumentnummer
JJR_19920602_OGH0002_0110OS00029_9200000_003