Norm
StGB §201 Abs2Rechtssatz
Die Unterstellung einer Tathandlung sowohl unter den Tatbestand der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB als auch unter jenen des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB erfolgt dann zu Recht, wenn die Anwendung von Gewalt als Mittel zum sexuellen Mißbrauch bloß eine Beugung und keine Brechung des entgegenstehenden Willens des Tatopfers bewirkte (Pallin im WK ErgH RdZ 17 a zu § 212 mit weiteren Nachweisen; Mayerhofer-Rieder StGB 3. Auflage § 212 E 36; NRsp 1989/100; 13 Os 134/91).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095205Dokumentnummer
JJR_19920604_OGH0002_0150OS00038_9200000_001