RS OGH 1992/6/4 15Os49/92, 15Os54/99

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Veröffentlicht am 04.06.1992
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Norm

StGB §223 Abs1

Rechtssatz

Bei Vorliegen einer (verdeckten) Ermächtigung zur Urkundenunterfertigung mit fremdem Namen fehlt es an dem für das Tatbild der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB erforderlichen Erwecken eines falschen Ausstelleranscheines, der sogenannten Identitätstäuschung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095783

Dokumentnummer

JJR_19920604_OGH0002_0150OS00049_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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