Norm
StGB §223 Abs1Rechtssatz
Bei Vorliegen einer (verdeckten) Ermächtigung zur Urkundenunterfertigung mit fremdem Namen fehlt es an dem für das Tatbild der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB erforderlichen Erwecken eines falschen Ausstelleranscheines, der sogenannten Identitätstäuschung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095783Dokumentnummer
JJR_19920604_OGH0002_0150OS00049_9200000_001