Norm
StPO §366 Abs2 CRechtssatz
Da im Berufungsverfahren Neuerungen zulässig sind, kann auch eine in den bisherigen Ergebnissen des Strafverfahrens nicht enthaltene Behauptung einer mittlerweile eingetretenen Kompensation durch Regreßforderungen Anlaß zu weiteren nicht einfachen zusätzlichen Erhebungen bieten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101287Dokumentnummer
JJR_19920604_OGH0002_0150OS00158_9100000_008