Norm
StGB §223 Abs1Rechtssatz
Bei verdeckter Ermächtigung zur Unterschrift bleibt auch die Frage der (bloß) dienstrechtlichen Unerlaubtheit der Unterschriftsleistung mit fremden Namen - ebenso wie etwa die zivilrechtliche Ungültigkeit einer Unterschrift zufolge Verstoßes gegen ein Eigenhändigkeitsgebot - ohne Einfluß auf die Ausstelleridentität.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095786Dokumentnummer
JJR_19920604_OGH0002_0150OS00049_9200000_002