Norm
FinStrG §33 Abs2 litaRechtssatz
Hat die dem Angeklagten als betrügerische Krida angelastete ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuerabzügen für Privatrechnungen (gegenüber dem Finanzamt) nicht zu einer Verringerung, sondern zu einer Vermehrung des Vermögensstandes geführt, so begründet diese Geltendmachung ungerechtfertigter Gutschriften in Voranmeldungen zur Umsatzsteuervorauszahlung und damit die Erzielung eines Guthabens oder einer allfälligen Verminderung der Zahllast nicht das Verbrechen nach § 156 StGB, sondern das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0087065Dokumentnummer
JJR_19920604_OGH0002_0150OS00158_9100000_001