Norm
StPO §365 Abs2Rechtssatz
Daß sich der Angeklagte im Rahmen seiner Verantwortung zur Sache äußerte, genügt nicht. Die durch die Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO angeordnete Vernehmung des Angeklagten verfolgt nämlich andere Zwecke als die Vernehmung zum strafgerichtlichen Vorwurf, sie dient dem Vorbringen allfälliger zivilrechtlicher Einwendungen, die für den strafrechtlichen Vorwurf ohne Bedeutung sein können (SSt 43/24 = EvBl 1972/339, RZ 1983/9 und anderes mehr).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101228Dokumentnummer
JJR_19920604_OGH0002_0150OS00158_9100000_007