Norm
JN §40aRechtssatz
Hat der Präsident des Oberlandesgerichtes seinen Antrag, ua die Mutter (als Pflegeperson) nach dem §§ 22 und 23 UVG zum Rückersatz zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse zu verpflichten, ausdrücklich auf die genannten unterhaltsvorschußrechtlichen Bestimmungen gestützt, so kann dieser Antrag nicht etwa als gegen die Mutter gerichtete Schadenersatzklage umgedeutet werden, weil in den genannten Bestimmungen eine solche Verpflichtung der dort genannten Personen vorgesehen ist; der darauf abzielende Antrag ist aber im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046252Dokumentnummer
JJR_19920609_OGH0002_0010OB00581_9200000_001