RS OGH 1992/6/9 1Ob581/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1992
beobachten
merken

Norm

JN §40a
UVG §22
UVG §23

Rechtssatz

Hat der Präsident des Oberlandesgerichtes seinen Antrag, ua die Mutter (als Pflegeperson) nach dem §§ 22 und 23 UVG zum Rückersatz zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse zu verpflichten, ausdrücklich auf die genannten unterhaltsvorschußrechtlichen Bestimmungen gestützt, so kann dieser Antrag nicht etwa als gegen die Mutter gerichtete Schadenersatzklage umgedeutet werden, weil in den genannten Bestimmungen eine solche Verpflichtung der dort genannten Personen vorgesehen ist; der darauf abzielende Antrag ist aber im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046252

Dokumentnummer

JJR_19920609_OGH0002_0010OB00581_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten