RS OGH 1992/6/9 1Ob16/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1992
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Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z1
GewO 1973 §77

Rechtssatz

Bei der Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen bleibt das durch den Hauptinhalt des Spruchs gestaltete Rechtsverhältnis selbst bei Nichtbeachtung von Auflagen aufrecht, bei Inanspruchnahme der erteilten Genehmigung werden nur die Auflagen zu unbedingten Aufträgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060591

Dokumentnummer

JJR_19920609_OGH0002_0010OB00016_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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