Norm
GewO 1973 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Bei der Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen bleibt das durch den Hauptinhalt des Spruchs gestaltete Rechtsverhältnis selbst bei Nichtbeachtung von Auflagen aufrecht, bei Inanspruchnahme der erteilten Genehmigung werden nur die Auflagen zu unbedingten Aufträgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060591Dokumentnummer
JJR_19920609_OGH0002_0010OB00016_9200000_004