- 1 Ob 579/92
- 8 Ob 1670/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 8 Ob 1670/92
Auch; nur: In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodass die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Von einer solchen Vorkehrung darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen Gebrauch machen. (T1)
- 2 Ob 521/93
nur T1
- 9 Ob 1536/95
Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 Ob 1536/95
Auch; nur T1
- 1 Ob 541/95
Auch; nur: An sich kann das Gericht zwar bis zur endgültigen Entscheidung nach den §§ 176 beziehungsweise 176a ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen, solcher vorläufiger gerichtlicher Vorkehrungen bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Jugendwohlfahrtsträger die Heimunterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst getroffen hat, sofern er nur rechtzeitig eine entsprechende gerichtliche Verfügung beantragt hat. Die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffene vorläufige Maßnahme hat nämlich bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung Bestand. (T2)
- 3 Ob 2157/96v
Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 2157/96v
nur T1
- 1 Ob 218/98k
Auch; nur: Die Beschränkung der Obsorge darf nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. (T3)
Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Erziehung bei dritten Personen für das Kind besser wäre als die ordnungsgemäße Erziehung bei der Mutter oder bei Verwandten, vielmehr ist maßgeblich, ob bei der Übertragung der Obsorge an ein Familienmitglied eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten wäre. (T4)
- 8 Ob 304/00i
nur T1; Beisatz: Insgesamt ist zwar bei der Frage der Entziehung der Elternrechte der Wunsch des Kindes allein nicht entscheidend, jedoch ist dieser Wunsch bei entsprechendem Alter des Kindes doch zu berücksichtigen. (T5)
Bem: Richtigstellung des Beisatzes T5 im Sinne des Entscheidungstextes - Jänner 2013. (T5a)
- 8 Ob 14/10g
Auch; nur: In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt. (T6)
- 3 Ob 155/11g
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 155/11g
Auch; nur ähnlich T1
- 1 Ob 4/12p
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 4/12p
nur T3; Beisatz: Diese Grundsätze gelten für den Anwendungsbereich des
§ 176 Abs 1 ABGB ebenso wie für die Interimskompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB, wenn im Bereich von Pflege und Erziehung Gefahr im Verzug ist. (T7)
- 8 Ob 88/12t
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 Ob 88/12t
nur T1
- 7 Ob 111/13v
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 111/13v
Vgl
- 8 Ob 65/13m
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 65/13m
Ähnlich; nur T1
- 5 Ob 63/13w
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 63/13w
Vgl auch; nur: In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodass die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. (T8)
- 4 Ob 165/13p
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 165/13p
Vgl auch; nur T3
- 4 Ob 14/14h
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 14/14h
nur T1; Beis wie T7
- 8 Ob 7/14h
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 7/14h
Auch; Beisatz: Wegen des damit regelmäßig verbundenen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat? und Familienlebens (Art 8 EMRK) darf sie nur das letzte Mittel sein und nur soweit angeordnet werden, als das zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. (T9)
- 8 Ob 48/14p
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 48/14p
Vgl auch; Beisatz: Bei der Entscheidung ist ausschließlich das Wohl des Kindes maßgebend, wobei eine Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung notwendig ist. (T10)
Beisatz:
§ 181 ABGB idF KindNamRÄG 2013 blieb inhaltlich gegenüber
§ 176 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013 unverändert. (T11)
- 3 Ob 179/14s
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 179/14s
Vgl auch; nur T1; nur T6
- 1 Ob 7/16k
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 7/16k
nur T8; Beis wie T10
- 1 Ob 45/16y
Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 45/16y
Auch
- 9 Ob 47/16a
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 Ob 47/16a
Auch; nur T1
- 1 Ob 99/16i
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 99/16i
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
- 6 Ob 182/16g
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 182/16g
Auch; nur T1; Beis wie T9
- 4 Ob 131/17v
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 131/17v
Auch; nur T1, nur T8; Beis wie T10
- 3 Ob 153/17x
nur T1; nur T8; Beis wie T10
- 6 Ob 27/18s
Auch; nur T1
- 6 Ob 106/18h
Auch; ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T9
- 2 Ob 191/18d
nur T1; Beisatz: Das gilt auch für den Entzug der Obsorge im Teilbereich Vermögensverwaltung. (T12)
Beisatz: Ob gelindere Mittel ausreichen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T13)
- 8 Ob 17/18k
Auch
- 7 Ob 213/18a
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: § 185 Abs 1 und 2 ABGB. (T14)
- 8 Ob 19/21h
nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10
- 9 Ob 60/21w
nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10