Norm
AHG §1 Cd8Rechtssatz
Hat die Gewerbebehörde eine Betriebsanlage zwar genehmigt, gleichzeitig aber Auflagen angeordnet, so hat sie deren Befolgung - jedenfalls aber soweit, als diese Auflagen, zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden - auf geeignete Weise zu überwachen. Hat die Gewerbebehörde die Überwachung ihrer Auflagen unterlassen, dann fällt dem dafür verantwortlichen Rechtsträger rechtswidriges Organverhalten zur Last.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049772Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021