RS OGH 1992/6/9 1Ob16/92, 1Ob93/00h, 1Ob56/13m, 1Ob151/21v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1992
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Norm

AHG §1 Cd8
GewO §74 Abs2 Z1
GewO §77

Rechtssatz

Hat die Gewerbebehörde eine Betriebsanlage zwar genehmigt, gleichzeitig aber Auflagen angeordnet, so hat sie deren Befolgung - jedenfalls aber soweit, als diese Auflagen, zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden - auf geeignete Weise zu überwachen. Hat die Gewerbebehörde die Überwachung ihrer Auflagen unterlassen, dann fällt dem dafür verantwortlichen Rechtsträger rechtswidriges Organverhalten zur Last.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 16/92
    Entscheidungstext OGH 09.06.1992 1 Ob 16/92
  • 1 Ob 93/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
    Auch; Beisatz: Besteht eine Gefährdungslage, hat die Behörde gemäß § 77 Abs 1 GewO die Betriebsanlage unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, dass - unter anderem - eine Gefährdung von Personen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 GewO ausgeschlossen ist. Unterlässt es die Gewerbebehörde rechtswidrig und schuldhaft, für die Herstellung des gesetzesmäßigen Gewerbebetriebs durch Erteilung der erforderlichen Auflagen zu sorgen, so kann dies Amtshaftung begründen. (T1)
  • 1 Ob 56/13m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 56/13m
    Vgl; Veröff: SZ 2013/50
  • 1 Ob 151/21v
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 151/21v
    Beisatz: Hier: Bewilligung einer Veranstaltung durch die Veranstaltungsbehörde unter Erteilung einer Vielzahl von Auflagen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Personen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049772

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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