Norm
FBG §4 Z3Rechtssatz
Die Praxis hat sich aber schon bisher über den Mangel, daß bis zur Annahme der Erbserklärung das Vertretungsrecht des verstorbenen Gesellschafters nicht mehr ausgeübt werden kann, dadurch hinweggesetzt, daß bis zum Wegfall des Hindernisses eine zur Vertretung bis auf weiteres berechtigte Person in das Handelsregister/Firmenbuch eingetragen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059094Dokumentnummer
JJR_19920610_OGH0002_0030OB00565_9100000_001