RS OGH 1992/6/10 3Ob565/91

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Norm

FBG §4 Z3
HGB §32a Abs2

Rechtssatz

Die Praxis hat sich aber schon bisher über den Mangel, daß bis zur Annahme der Erbserklärung das Vertretungsrecht des verstorbenen Gesellschafters nicht mehr ausgeübt werden kann, dadurch hinweggesetzt, daß bis zum Wegfall des Hindernisses eine zur Vertretung bis auf weiteres berechtigte Person in das Handelsregister/Firmenbuch eingetragen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059094

Dokumentnummer

JJR_19920610_OGH0002_0030OB00565_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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