RS OGH 1992/6/10 3Ob514/92, 1Ob515/93, Bsw36812/97, 8Ob47/09h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1992
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Norm

ABGB §177 Abs1 B
MRK Art8 IV3g

Rechtssatz

Die in Gesetzesvorbehalten der MRK wiederholt verwendete Wendung "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist nicht so eng zu verstehen, daß der Gesetzgeber nur auf eine (die "beste") Lösung fixiert wäre. Träger des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens sind sowohl die Eltern als auch deren Kinder. Entscheidungen eines Gerichtes, die das Grundrecht eines Elternteils im Interesse des Wohles des Kindes beschränken, sind durch Art 8 Abs 2 MRK gedeckt. Eine das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens beschränkende (einfachgesetzliche) Norm ist dann nicht verfassungswidrig, wenn der Eingriff zur Erreichung eines in Art 8 Abs 2 MRK angeführten Zwecks geeignet ist und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Einem Gesetzgeber, der auf das Wohl eines Kindes aus einer geschiedenen Ehe bedacht ist, kann nicht entgegengetreten werden, wenn er einvernehmliches Vorgehen geschiedener Eltern ermöglicht, aber dennoch sofort bei der Scheidung eine klare Regelung darüber anstrebt, wer Entscheidungen über das Kind zu treffen hat, falls ein Einvernehmen zwischen den Eltern nicht (mehr) besteht.

VfGH 22.06.1989, G 142/88, G 168/88; Veröff: ZfRV 1990,215 (Henrich)

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 514/92
    Entscheidungstext OGH 10.06.1992 3 Ob 514/92
    Vgl auch; Veröff: JBl 1993,699 (Pichler)
  • 1 Ob 515/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 515/93
    Vgl auch; nur: Einem Gesetzgeber, der auf das Wohl eines Kindes aus einer geschiedenen Ehe bedacht ist, kann nicht entgegengetreten werden, wenn er einvernehmliches Vorgehen geschiedener Eltern ermöglicht, aber dennoch sofort bei der Scheidung eine klare Regelung darüber anstrebt, wer Entscheidungen über das Kind zu treffen hat, falls ein Einvernehmen zwischen den Eltern nicht (mehr) besteht. (T1) Veröff: JBl 1994,114 (Pichler) = ÖA 1994,28
  • Bsw 36812/97
    Entscheidungstext AUSL EGMR 24.04.2003 Bsw 36812/97
    Vgl; nur: Die in Gesetzesvorbehalten der MRK wiederholt verwendete Wendung "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist nicht so eng zu verstehen, daß der Gesetzgeber nur auf eine (die "beste") Lösung fixiert wäre. (T2); nur: Träger des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens sind sowohl die Eltern als auch deren Kinder. (T3); nur: Entscheidungen eines Gerichtes, die das Grundrecht eines Elternteils im Interesse des Wohles des Kindes beschränken, sind durch Art 8 Abs 2 MRK gedeckt. (T4)
  • 8 Ob 47/09h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 47/09h
    Auch; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048911

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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