Norm
ABGB §177 Abs1 BRechtssatz
Die in Gesetzesvorbehalten der MRK wiederholt verwendete Wendung "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist nicht so eng zu verstehen, daß der Gesetzgeber nur auf eine (die "beste") Lösung fixiert wäre. Träger des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens sind sowohl die Eltern als auch deren Kinder. Entscheidungen eines Gerichtes, die das Grundrecht eines Elternteils im Interesse des Wohles des Kindes beschränken, sind durch Art 8 Abs 2 MRK gedeckt. Eine das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens beschränkende (einfachgesetzliche) Norm ist dann nicht verfassungswidrig, wenn der Eingriff zur Erreichung eines in Art 8 Abs 2 MRK angeführten Zwecks geeignet ist und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Einem Gesetzgeber, der auf das Wohl eines Kindes aus einer geschiedenen Ehe bedacht ist, kann nicht entgegengetreten werden, wenn er einvernehmliches Vorgehen geschiedener Eltern ermöglicht, aber dennoch sofort bei der Scheidung eine klare Regelung darüber anstrebt, wer Entscheidungen über das Kind zu treffen hat, falls ein Einvernehmen zwischen den Eltern nicht (mehr) besteht.
VfGH 22.06.1989, G 142/88, G 168/88; Veröff: ZfRV 1990,215 (Henrich)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048911Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011