Norm
FBG §4 Z3Rechtssatz
Auch nach der Aufnahme der Vorschriften über die Eintragung des Verlassenschaftsprovisoriums ist nicht geregelt, wen das Abhandlungsgericht zum Vertreter des ruhenden Nachlasses zu bestellen hat. Wenn es auch sonst ausreichen mag, daß den ausgewiesenen Erben die Verwaltung der Verlassenschaft übertragen wird, so besteht kein Grund, das Verlangen der Erben nach der Bestellung eines Vertreters abzulehnen, wenn die mit dem Aufenthalt im Ausland verbundenen Erschwernisses bei der Ausübung der Gesellschafterrechte des Nachlasses das Einschreiten eines im Inland wohnhaften Vertreters als zweckmäßig erkennen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059109Dokumentnummer
JJR_19920610_OGH0002_0030OB00565_9100000_003