Norm
FBG §4 Z3Rechtssatz
Dieses Abhandlungsprovisorium kennzeichnet einen handelsregisterlichen Vermerk des Inhaltes, daß der Inhaber des Unternehmens gestorben ist und daß zur Vertretung und Firmenzeichnung bis auf weiteres eine bestimmte Person befugt ist, wobei als Provisorialvertreter auch die Erben, denen die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft überlassen wurde, eingetragen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059105Dokumentnummer
JJR_19920610_OGH0002_0030OB00565_9100000_002