RS OGH 1992/6/10 3Ob565/91

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Norm

FBG §4 Z3
HGB §32a Abs2

Rechtssatz

Dieses Abhandlungsprovisorium kennzeichnet einen handelsregisterlichen Vermerk des Inhaltes, daß der Inhaber des Unternehmens gestorben ist und daß zur Vertretung und Firmenzeichnung bis auf weiteres eine bestimmte Person befugt ist, wobei als Provisorialvertreter auch die Erben, denen die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft überlassen wurde, eingetragen werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059105

Dokumentnummer

JJR_19920610_OGH0002_0030OB00565_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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