RS OGH 1992/6/10 3Ob525/92, 10Ob41/19f

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Norm

UVG §15 Abs2
UVG §19 Abs1
UVG §20 Abs1 Z4 litb

Rechtssatz

Daß der Vater einen Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflichtung nicht gestellt hat, verhindert nicht, daß bei der Prüfung, ob die Vorschüsse nach § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG in Verbindung mit § 7 Abs 1 Z 1 UVG von Amts wegen einzustellen oder nach § 19 Abs 1 UVG herabzusetzen sind, die Ermittlung des Ausmaßes einer fortbestehenden tatsächlichen Unterhaltsverpflichtung erfolgt. Auch ist es dem Vater nach § 15 Abs 2 UVG nicht verwehrt, den Beschluß des Rekursgerichtes zu bekämpfen, weil es sich um die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale nach dem § 7 Abs 1 UVG handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076562

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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