- 13 Os 25/92
Entscheidungstext OGH 11.06.1992 13 Os 25/92
Veröff: EvBl 1992/189 S 797
- 12 Os 72/92
Vgl auch; Beisatz: Persönliche Meinungen von Zeugen und Sachverständigen stellen keine relevanten Beweismittel dar. (T1)
- 15 Os 75/93
Entscheidungstext OGH 19.08.1993 15 Os 75/93
- 14 Os 158/95
Vgl auch
- 12 Os 52/95
Vgl auch; Beisatz: Schlussfolgerungen sind kein der Begründungspflicht unterliegendes Zeugnis. (T2)
- 12 Os 41/99
Entscheidungstext OGH 22.04.1999 12 Os 41/99
- 13 Os 115/99
- 13 Os 51/00
Auch; Beisatz: Gegenstand von Zeugenaussagen können nur wahrgenommene Tatsachen sein, nicht jedoch Meinungen oder Schlüsse. (T3)
- 15 Os 16/00
- 11 Os 132/00
Auch; Beisatz: Die Fragestellung an Zeugen über den Vorsatz des Angeklagten ist nicht zulässig. (T4)
- 13 Os 110/02
Vgl auch; Beisatz: Die Angemessenheit einer Leistung stellt eine, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage dar, die keinesfalls einem Zeugen überlassen werden darf. (T5)
- 12 Os 95/02
Auch
- 11 Os 34/04
Auch; Beis wie T1
- 13 Os 30/04
nur: Das Zeugnis ist ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen, die der Vergangenheit angehören. Nur Tatsachenbekundungen stellen eine Aussage dar. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen. (T6)
- 15 Os 47/04
Entscheidungstext OGH 09.09.2004 15 Os 47/04
Auch
- 13 Os 137/04
Auch; Beisatz: Zwar kann die Abhörung eines Zeugen erfolgreich nur zum Beweis sinnlicher Wahrnehmungen, nicht aber von Schlussfolgerungen begehrt werden (SSt 52/5). Dem Gericht ist es jedoch nicht untersagt, von einem Zeugen geäußerte Schlüsse für überzeugend zu halten und sich im Rahmen der Beweiswürdigung zu eigen zu machen. (T7)
- 11 Os 140/04
Auch; nur: Schlussfolgerungen können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein. (T8)
- 11 Os 25/05i
Entscheidungstext OGH 23.08.2005 11 Os 25/05i
Auch
- 11 Os 109/05x
Auch
- 12 Os 116/05h
Vgl auch
- 13 Os 3/06z
Auch
- 12 Os 72/05p
Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 72/05p
Auch
- 15 Os 53/06t
Teilweise abweichend
- 14 Os 68/06s
Auch; Beis wie T3
- 15 Os 32/06d
Vgl auch; Beis wie T2
- 15 Os 107/06h
Auch; Beis wie T3
- 11 Os 104/06p
Vgl auch
- 14 Os 33/06v
Auch; Beisatz: Gegenstand der Vernehmung sind nicht Einschätzungen oder Meinungen des Zeugen, sondern seine Wahrnehmungen von Tatsachen (WK-StPO § 247 Rz 5, § 281 Rz 352). (T9)
- 11 Os 113/06m
Vgl auch; Beis wie T1
- 14 Os 56/07b
Auch; Beis wie T9
- 11 Os 135/07y
Auch; Beisatz: Die persönliche Einschätzung einer Person über Beweggründe des Handelns eines Dritten ist nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises. (T10)
- 12 Os 17/08d
Auch
- 11 Os 133/07d
Auch; Beisatz: Thema des Zeugenbeweises stellen aber nur sinnliche Wahrnehmungen, nicht aber Schlussfolgerungen oder sonstige Meinungen dar. Diese sind ausschließlich dem (hier) gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbehalten. (T11)
- 15 Os 131/08s
Auch; Beisatz: Als Zeugen können Privatsachverständige nur über den Inhalt ihrer Befundaufnahme, nicht hingegen über die von ihnen hieraus gezogenen Schlussfolgerungen vernommen werden. Denn nur Wahrnehmungen von Tatsachen sind Gegenstand einer Zeugenvernehmung, nicht aber Schlussfolgerungen oder Wertungen. (T12)
- 11 Os 169/08z
Beisatz: Zeugen sind vom Angeklagten verschiedene Personen, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnten und darüber im Verfahren aussagen sollen (
§ 154 Abs 1 StPO). Eine Zeugenvernehmung hat demgemäß nur Wahrnehmungen von Tatsachen zum Gegenstand, nicht aber Schlussfolgerungen oder Wertungen. (T13)
Beisatz: Welche Absicht das Opfer vor der Tat verfolgte, konnte demnach nicht Gegenstand der Aussage des verlangten Zeugen sein. (T14)
- 12 Os 108/08m
Vgl; nur T8; Beis wie T9
- 14 Os 54/09m
Auch; Beisatz: Die Abhörung eines Zeugen kann erfolgreich nur zum Beweis sinnlicher Wahrnehmungen, nicht aber von Schlussfolgerungen, subjektiven Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnlichen intellektuellen Vorgänge beantragt werden. (T15)
- 11 Os 126/09b
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T9
- 14 Os 81/09g
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Die rechtliche Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist dem Gericht vorbehalten. (T16)
- 13 Os 114/09b
Auch
- 15 Os 95/10z
Auch
- 12 Os 184/10s
Vgl; Beis wie T10
- 13 Os 132/10a
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 12 Os 4/11x
- 15 Os 148/10v
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Gegenstand einer Zeugenaussage können nur Wahrnehmungen über tatsächliche Umstände sein (aus denen gegebenenfalls Schlüsse zur subjektiven Tatseite gezogen werden könnten), nicht aber Wahrnehmungen über Wissen und Wollen und damit den Vorsatz des Angeklagten. (T17)
- 11 Os 57/11h
Vgl auch; Beisatz: Persönliche Einschätzungen eines Zeugen sind nicht erörterungspflichtig. (T18)
- 15 Os 30/11t
Auch; nur: Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden Prämissen. (T19)
- 13 Os 60/11i
Auch
- 13 Os 43/11i
Auch
- 12 Os 120/11f
Entscheidungstext OGH 15.11.2011 12 Os 120/11f
Auch; nur T6
- 14 Os 134/11d
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 14 Os 134/11d
Auch; Beis wie T9
- 15 Os 109/11k
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 15 Os 109/11k
Auch
- 13 Os 149/11b
Entscheidungstext OGH 05.04.2012 13 Os 149/11b
Vgl auch
- 12 Os 7/12i
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 12 Os 7/12i
Auch; Beis ähnlich wie T3
- 15 Os 139/11x
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 15 Os 139/11x
Vgl; nur T6; Vgl auch Beis wie T9; Beis wie T18
- 14 Os 169/11a
Entscheidungstext OGH 28.08.2012 14 Os 169/11a
Auch; Beis ähnlich wie T17
- 14 Os 75/12d
Entscheidungstext OGH 28.08.2012 14 Os 75/12d
nur: Nur Tatsachenbekundungen können Gegenstand einer Zeugenaussage sein. (T20)
Beisatz: Wahrnehmungen über Wissen und Wollen des Angeklagten kann nur dieser selbst machen. (T21)
- 13 Os 110/12v
Entscheidungstext OGH 22.11.2012 13 Os 110/12v
Auch
- 14 Os 122/12s
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 14 Os 122/12s
Vgl
- 12 Os 134/12s
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 12 Os 134/12s