Norm
ALöschG §1Rechtssatz
Die Fortsetzung der gemäß § 1 ALöschG aufgelösten Gesellschaft ist - wenn überhaupt - nur unter der Voraussetzung zulässig, dass kein Konkurseröffnungsgrund vorliegt (Dies wäre bei einer Anmeldung zur Eintragung im Firmenbuch durch einen unverdächtigen Vermögensstatus zu belegen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050183Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010