RS OGH 1992/6/11 6Ob14/92, 6Ob15/94, 1Ob2014/96z, 6Ob330/98t, 8Ob197/02g, 6Ob187/04z, 6Ob11/05v, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1992
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Norm

ALöschG §1
ALöschG §2
FBG §39
FBG §40
GmbHG §84
PSG allg

Rechtssatz

Die Fortsetzung der gemäß § 1 ALöschG aufgelösten Gesellschaft ist - wenn überhaupt - nur unter der Voraussetzung zulässig, dass kein Konkurseröffnungsgrund vorliegt (Dies wäre bei einer Anmeldung zur Eintragung im Firmenbuch durch einen unverdächtigen Vermögensstatus zu belegen).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 14/92
    Entscheidungstext OGH 11.06.1992 6 Ob 14/92
    Veröff: GesRZ 1992,236
  • 6 Ob 15/94
    Entscheidungstext OGH 19.05.1994 6 Ob 15/94
  • 1 Ob 2014/96z
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2014/96z
    Auch
  • 6 Ob 330/98t
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 330/98t
    Vgl; Beisatz: Für die Gesellschaft mbH fehlen Rechtsvorschriften über eine Fortsetzung. Die Regelung des § 215 AktG ist grundsätzlich analogiefähig. Der Fortsetzungswerber hat den Fortfall des Auflösungsgrundes zu bescheinigen. (T1) Beisatz: Beim gesetzlichen Auflösungsgrund der Löschung nach § 2 ALöschG sieht auch das AktG keine Fortsetzungsmöglichkeit durch Gesellschafterbeschluss vor. Es kann nicht von einer planwidrigen Gesetzeslücke im Gesellschaftsrecht (hier GmbHG) ausgegangen werden, wenn auch im Aktienrecht für den Fall der Auflösung einer AG nach § 2 ALöschG wegen Vermögenslosigkeit die Zulässigkeit eines die Auflösung beseitigenden Fortsetzungsbeschlusses nicht normiert ist. (T2)
  • 8 Ob 197/02g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 Ob 197/02g
  • 6 Ob 187/04z
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 187/04z
    Vgl auch; Veröff: SZ 2004/139
  • 6 Ob 11/05v
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 11/05v
    Vgl
  • 6 Ob 216/05s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 216/05s
    Vgl auch; Beisatz: Nach der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch kann eine Fortsetzung der Gesellschaft auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation erfolgen, sei es, weil die Löschung nach Verteilung des Überschusses aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gläubiger erfolgte, sei es, dass die Gesellschaft gelöscht wurde, weil überhaupt nichts zu verteilen war. (T3)
  • 6 Ob 261/09i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 261/09i
    Auch; Bem: Hier: Die Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 215 AktG im Privatstiftungsrecht wird ausdrücklich offen gelassen (mit eingehender Darstellung der Lehre). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050183

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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