Norm
StPO §238 Abs2Rechtssatz
War der Beweisantrag vom Ansatz her verfehlt, kann es sanktionslos auf sich beruhen, daß das bekämpfte Zwischenerkenntnis entgegen der Norm des § 238 Abs 2 StPO weder in der Hauptverhandlung noch im Urteil begründet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098218Dokumentnummer
JJR_19920611_OGH0002_0120OS00059_9200000_002