Norm
StPO §150: StPO §258 Abs2Rechtssatz
Gegenstand einer Beweisaufnahme in Ansehung eines für die Beweiswürdigung bedeutsamen emotionalen Verhältnisse zweier Personen zu einander können nicht die darüber bestehende subjektive Meinung eines Dritten, also erst das Ergebnis einer auf individuellen Erfahrungen und Wertungen beruhenden diesbezüglichen Schlußfolgerung eines Außenstehenden, sondern ausschließlich jene objektiven Tatsachen sein, auf denen das Ergebnis dieser Meinungsbildung beruht. Feindschaft und Abneigung, Freundschaft und Zuneigung sowie überhaupt alle Begriffsinhalte derartiger menschlicher Eigenschaften und Beziehungen samt ihren graduellen Abstufungen sind demnach grundsätzlich nur dann als Beweisthema einer Zeugenaussage zu akzeptieren, wenn zugleich jene tatsächlichen Umstände behauptet und unter Beweis gestellt werden, die sie rechtfertigen könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097721Dokumentnummer
JJR_19920611_OGH0002_0130OS00025_9200000_002