RS OGH 1992/6/11 7Ob8/92, 7Ob13/92, 7Ob142/14d, 7Ob60/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1992
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Norm

EHVB 1978 AbschnA Pkt3
EHVB 2005 AbschnA Pkt3

Rechtssatz

Eine behördliche Vorschrift im Sinne des Abschnittes A Punkt 3 EHVB 1978 liegt auch dann vor, wenn es sich um eine individuelle Anordnung der Behörde durch Bescheid handelt (vgl VersR 1985,99; Achatz ua, AHVB 1978,136). Ein bewußtes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften setzt nach ständiger Rechtsprechung des OGH nicht voraus, daß der Handelnde die Verbotsvorschrift in ihrem Wortlaut und in ihrem gesamten Umfang kennt. Das Bestehen einer solchen Norm ist nur objektive Voraussetzung der Haftungsbefreiung. Es genügt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 8/92
    Entscheidungstext OGH 11.06.1992 7 Ob 8/92
    Veröff: VersRdSch 1992,402 = VersR 1993,1131
  • 7 Ob 13/92
    Entscheidungstext OGH 30.07.1992 7 Ob 13/92
    nur: Ein bewußtes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften setzt nach ständiger Rechtsprechung des OGH nicht voraus, daß der Handelnde die Verbotsvorschrift in ihrem Wortlaut und in ihrem gesamten Umfang kennt. Das Bestehen einer solchen Norm ist nur objektive Voraussetzung der Haftungsbefreiung. Es genügt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise. (T1) Veröff: VersRdSch 1993,107 = VersR 1993,1427
  • 7 Ob 142/14d
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 142/14d
    Auch; Beisatz: Eine behördliche Vorschrift im Sinn des Abschnitts A Punkt 3 EHVB 2005 liegt auch dann vor, wenn es sich um eine individuelle Anordnung der Behörde durch Bescheid handelt. (T2)
  • 7 Ob 60/18a
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 60/18a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081862

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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