Norm
EHVB 1978 AbschnA Pkt3Rechtssatz
Eine behördliche Vorschrift im Sinne des Abschnittes A Punkt 3 EHVB 1978 liegt auch dann vor, wenn es sich um eine individuelle Anordnung der Behörde durch Bescheid handelt (vgl VersR 1985,99; Achatz ua, AHVB 1978,136). Ein bewußtes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften setzt nach ständiger Rechtsprechung des OGH nicht voraus, daß der Handelnde die Verbotsvorschrift in ihrem Wortlaut und in ihrem gesamten Umfang kennt. Das Bestehen einer solchen Norm ist nur objektive Voraussetzung der Haftungsbefreiung. Es genügt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018