RS OGH 1992/6/11 13Os25/92 (13Os26/92), 14Os41/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1992
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Norm

StPO §150
StPO §238
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Beweisanträge auf Vernehmung von Zeugen müssen sich grundsätzlich auf eine bestimmte Tatsachenbehauptung beziehen, die durch den Zeugen bestätigt werden soll. Menschliche Gefühle und charakterliche Eigenschaften als solche werden einer sinnlichen Wahrnehmung durch andere erst dann zugänglich, wenn sie in irgendeiner Form nach außen hin zum Ausdruck kommen. Dies gilt gleichermaßen für die gefühlsmäßige Beziehung zweier Menschen zueinander, die für einen Dritten erst dann wahrnehmbar und bewertbar wird, wenn sie sich für ihn in einer mit den Sinnen erfaßbaren Weise derart äußert, daß er darnach in der Lage ist, auf Grund seiner persönlichen Lebenserfahrung auf die Qualität einer sich solcherart manifestierenden zwischenmenschlichen Beziehung zu schließen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 25/92
    Entscheidungstext OGH 11.06.1992 13 Os 25/92
    Veröff: EvBl 1992/189 S 797
  • 14 Os 41/02
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 14 Os 41/02
    Vgl; Beisatz: Die Frage, ob die Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig war, ist - sinnlicher Wahrnehmung entrückt - nicht Gegenstand einer Zeugenaussage. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097732

Dokumentnummer

JJR_19920611_OGH0002_0130OS00025_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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