Norm
MRK Art6 Abs1 II5b1Rechtssatz
EGMR 15.6.1992, 17/1991/269/340 (Lüdi gg Schweiz)
Der Einsatz eines Lockspitzels hat weder für sich allein noch in Verbindung mit der Telefonabhörung das Privatleben des Bf berührt; der Bf muß sich darüber im klaren gewesen sein, daß er eine strafbare Handlung nach dem BetäubungsmittelG beging und daß er daher Gefahr lief, von einem Lockspitzel überführt zu werden. Die Zulässigkeit von Beweisen richtet sich in erster Linie nach innerstaatlichem Recht, und es kommt im allgemeinen den innerstaatlichen Gerichten zu, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen. Die Aufgabe des Gerichtshofes besteht darin festzustellen, ob das Verfahren als ganzes, einschließlich der Art der Beweisaufnahme fair war. Der Begriff "Zeuge" im Art 6 MRK ist autonom auszulegen.
Veröff: ÖJZ 1992,843
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018