RS OGH 1992/6/16 10ObS143/92, 10ObS219/92, 10ObS32/96, 10ObS186/99x, 10ObS85/08k

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Norm

ASVG §255 Ba

Rechtssatz

Eine nur bei besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers mögliche Tätigkeit kann nicht als eine Tätigkeit im erlernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG angesehen werden. Ein Versicherter, der aus medizinischen Gründen seinem erlernten Beruf als Maurer unter üblichen Bedingungen nicht mehr nachgehen konnte, konnte den Berufsschutz als Maurer durch diese Tätigkeit auch nicht wahren.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 143/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 10 ObS 143/92
  • 10 ObS 219/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 10 ObS 219/92
  • 10 ObS 32/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 ObS 32/96
    nur: Eine nur bei besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers mögliche Tätigkeit kann nicht als eine Tätigkeit im erlernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG angesehen werden. (T1); Beisatz: Ein Versicherter, der nicht unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes beschäftigt war, kann daher durch diese Tätigkeit weder einen Berufsschutz erwerben, noch einen bereits bestandenen Berufsschutz erhalten. (T2)
  • 10 ObS 186/99x
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 186/99x
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Erlernter Beruf: Schlosser. (T3)
  • 10 ObS 85/08k
    Entscheidungstext OGH 24.07.2008 10 ObS 85/08k
    Auch; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084447

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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