RS OGH 1992/6/16 5Ob1033/92, 5Ob87/18g, 5Ob209/18y, 5Ob126/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1992
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Norm

GBG §29

Rechtssatz

Die Bedeutung der ins umgestellte Grundbuch eingetragenen Tagebuchzahlen erschöpft sich darin, dass aus ihnen in der Regel - freilich mit den Folgewirkungen des Vertrauensschutzes für Dritte - die rangmäßige Reihung der Grundbuchseintragungen entnommen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1033/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 1033/92
    Veröff: ecolex 1993,300 (kritisch Hoyer)
  • 5 Ob 87/18g
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 87/18g
    Auch; Beisatz: Beruht der Umstand, dass die sich aus den im Grundbuch eingetragenen Tagebuchzahlen ergebende rangmäßige Reihung der Grundbuchseintragungen nicht der Reihenfolge der Eintragungen entspricht, auf einem Vollzugs- und nicht auf einem Bewilligungsfehler, kann dies im Rechtsmittelverfahren gegen den Bewilligungsbeschlusses nicht korrigiert werden. (T1)
  • 5 Ob 209/18y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 209/18y
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 126/21x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2021 5 Ob 126/21x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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