RS OGH 1992/6/16 4Ob532/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1992
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Norm

MRG §27 Abs3

Rechtssatz

Die in der Rechtsprechung mehrmals gebrauchte Formulierung, daß die wirtschaftliche Betrachtungsweise verhindern soll, daß der alte Mieter vom Vermieter einen Betrag zurückverlangen kann, den er bei Festsetzung des vom neuen Mieter zu zahlenden Betrages bereits "einkalkuliert" hat, beschreibt nur einen (typischen) Fall der Überwälzung; es reicht aber aus, daß der vom abtretenden Mieter für die Zustimmung zum Mieterwechsel an den Hauseigentümer gezahlte Betrag in der Ablösesumme, die er vom neuen Mieter fordert, nach Abzug des Wertes der überlassenen Investitionen bzw sonstiger Leistungen an den neuen Mieter, deren Überwälzung zulässig ist - wie zB Übersiedlungskosten oder angemessene Kosten für die Verschaffung eines Ersatzobjektes -, immer noch (teilweise) Deckung findet. Wie der abtretende Mieter den vom neuen Mieter geforderten Gesamtbetrag errechnet hat, was er also "bewußt einkalkuliert" oder etwa (irrtümlich) nicht berücksichtigt hat, kann bei der Beurteilung, wer durch die Ablöseleistung wirtschaftlich belastet worden ist, nicht entscheidend sein; ob verbotene Ablösen überwälzt wurden, kann grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien beurteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070160

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0040OB00532_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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