Norm
GBG §40Rechtssatz
Das unbedingte Recht wird auf Grund der Rechtfertigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des zur Vormerkung führenden Grundbuchsgesuches erworben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060732Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018