Norm
BDG §183Rechtssatz
Mit § 183 BDG sollte "angesichts der bisherigen Probleme, die insbesondere für Universitätsassistenten bei der Veröffentlichung eigener wissenschaftlicher ... Arbeiten aufgetreten sind, ... nunmehr klargestellt werden", daß der Universitätsassistent grundsätzlich seine eigenen Arbeiten ohne Zustimmung seiner Vorgesetzten veröffentlichen darf. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß nach der Meinung des Gesetzgebers vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 01.10.1988 die Verwertungsrechte an wissenschaftlichen Arbeiten der Assistenten dem Träger der Universität zugestanden wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052644Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_0040OB00065_9200000_002