RS OGH 1992/6/16 4Ob532/92, 5Ob224/01d, 5Ob296/04x, 7Ob115/07y, 5Ob195/07y, 6Ob13/11x

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Norm

MRG §27 Abs3

Rechtssatz

Zur Rückforderung einer aus Anlass eines Mieterwechsels geleisteten Ablöse im Verhältnis zwischen Vermieter, früherem und neuem Mieter ist nur derjenige berechtigt, der durch die Ablöseleistung wirtschaftlich belastet worden ist; eine solche wirtschaftliche Betrachtungsweise durch Abstellen auf die tatsächliche Belastung soll ua verhindern, dass der alte Mieter vom Vermieter einen Betrag zurückverlangen kann, den er bei Festsetzung des vom neuen Mieter zu zahlenden Betrages bereits einkalkuliert hat und der daher in seinem Vermögen nur eine Durchgangspost bildet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070119

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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