Norm
MRG §27 Abs3Rechtssatz
Zur Rückforderung einer aus Anlass eines Mieterwechsels geleisteten Ablöse im Verhältnis zwischen Vermieter, früherem und neuem Mieter ist nur derjenige berechtigt, der durch die Ablöseleistung wirtschaftlich belastet worden ist; eine solche wirtschaftliche Betrachtungsweise durch Abstellen auf die tatsächliche Belastung soll ua verhindern, dass der alte Mieter vom Vermieter einen Betrag zurückverlangen kann, den er bei Festsetzung des vom neuen Mieter zu zahlenden Betrages bereits einkalkuliert hat und der daher in seinem Vermögen nur eine Durchgangspost bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070119Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012