RS OGH 1992/6/16 4Ob65/92, 8ObA320/01v, 10Ob49/03h, 9ObA158/05h, 9ObA109/05b, 9ObA22/07m, 9ObA74/08k

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Norm

ASGG §50 Abs1

Rechtssatz

Die in § 50 Abs 1 ASGG aufgezählten Rechtsstreitigkeiten müssen jedoch, um Arbeitsrechtssachen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu sein, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechtes, sein; Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungsweg auszutragen. Nur dann, wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden, sind für solche Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte zuständig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 65/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 65/92
    Veröff: SZ 65/89 = ÖBl 1992,281 = MR 1992,244
  • 8 ObA 320/01v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 ObA 320/01v
    Beisatz: Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen, für die die Rechtswegzulässigkeit gegeben ist, gehören auch Schadenersatzansprüche. (T1)
  • 10 Ob 49/03h
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 10 Ob 49/03h
    Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. (T2)
  • 9 ObA 158/05h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 158/05h
    Auch; Beisatz: Die ordentlichen Gerichte sind dann zuständig, wenn vom Beamten Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden. (T3)
  • 9 ObA 109/05b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 109/05b
    Auch; Beisatz: Richtig ist der Hinweis, dass die Gerichte dann zuständig sind, wenn vom Beamten Ansprüche zivilrechtlicher Natur (zum Beispiel Schadenersatzansprüche nach dem Organhaftpflichtgesetz) geltend gemacht werden. § 51 Abs 1 ASGG brachte jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber. (T4)
  • 9 ObA 22/07m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 ObA 22/07m
    nur: Die in § 50 Abs 1 ASGG aufgezählten Rechtsstreitigkeiten müssen jedoch, um Arbeitsrechtssachen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu sein, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechtes, sein; Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungszwang auszutragen. (T5)
  • 9 ObA 74/08k
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 74/08k
    Vgl auch; Beisatz: Hier begehrt der Personalausschuss der Österreichischen Post AG die Unterbindung der Verlegung des für die Beamten zuständigen Personalamts vom derzeitigen Sitz. (T6)
    Beisatz: Zulässigkeit des Rechtswegs verneint. (T7)
  • 9 ObA 137/09a
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 137/09a
    Auch; nur: Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind im Verwaltungsweg auszutragen. (T8) Beisatz: Hier: Ein an einen anderen Krankenhausträger überlassener, mittels Bescheid bestellter Primararzt, über den die Diensthoheit gemäß § 2 Abs 1 Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz bei der Oberösterreichischen Landesregierung verblieb, machte neben einem auf den Verwaltungsweg gehörigen Gestaltungsanspruch hinsichtlich der Arbeitsbedingungen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Rahmen eines Feststellungsbegehrens auch noch einen Anspruch auf verschiedene, vermeintlich entgangene Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis geltend, die er aus einer bestimmten (Nicht-)Gestaltung des Dienstverhältnisses ableitete; Zulässigkeit des Rechtswegs verneint. (T9)
  • 9 ObA 64/10t
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 ObA 64/10t
    nur T8; Beisatz: Der Zuordnung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten zum hoheitlichen Bereich oder zur Privatwirtschaftsverwaltung kommt keine Bedeutung zu. (T10)
  • 10 ObS 128/10m
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 10 ObS 128/10m
    Vgl auch
  • 6 ObA 1/10f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 6 ObA 1/10f
    Vgl; nur T8; Beis ähnlich wie T10
  • 9 ObA 68/10f
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 68/10f
    nur T8
  • 9 ObA 66/11p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 66/11p
    Auch; Veröff: SZ 2011/79
  • 9 ObA 4/12x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 4/12x
    Auch; nur T8; Beisatz: Dies gilt im Fall einer Zuweisung eines Beamten an einen ausgegliederten Rechtsträger gleichermaßen. (T11)
    Veröff: SZ 2012/24
  • 9 ObA 151/14t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 151/14t
    Auch
  • 9 ObA 52/16m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 52/16m
    Auch; Beisatz: Siehe aber 9ObA33/18w (Aufhebung durch VfGH vom 28. 2. 2018, K I 5/2017-12, infolge negativen Kompetenzkonflikts). (T11a)
  • 8 ObA 7/16m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 ObA 7/16m
    nur: Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungsweg auszutragen. Nur dann, wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden, sind für solche Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte zuständig. (T12)

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086019

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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